Naturherb ist eine der in Deutschland laut EU-Verordnung 607/2009, Anhang XIV vom 24. Juli 2009 sieben zugelassenen Geschmacksrichtungen bei Sekt und Schaumwein.
Naturherb
Für die Herstellung und Bezeichnung von Schaumwein und Sekt gibt es Vorschriften der Europäischen Union, die in allen Ländern des EU-Raumes, also auch in Deutschland, gelten und angewandt werden. Maßgebend ist die EU-Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999. Sie regelt insbesondere die Herstellungsdauer, den Mindestalkoholgehalt, sowie die sonstigen wesentlichen Voraussetzungen, die für die Qualität des Erzeugnisses maßgebend sind. Darüber hinaus regelt sie die Etikettierung und schreibt beispielsweise vor, dass Sekt nur in einer mit einem pilzförmigen Verschluss versehenen Glasflasche verkauft werden darf.
Die Bezeichnung naturherb oder auch brut nature ist zugelassen für Schaumwein mit 0 bis 3 g/l Restsüße. Der Gesetzgeber räumt hier allerdings auch eine Toleranz von bis zu 3 g/l ein.
Auf eine 0,75-l-Flasche Sekt umgerechnet bedeutet das im Fall eines naturherben Sektes in etwa ein halber Würfelzucker (à 3g/Stück) pro Flasche im Mittelwert.