Nicht nur bei französischen Châteaux und im italienischen das Castello, auch in Deutschland darf ein Erzeuger mit seinem Schloss werben und seine Weine gegebenenfalls als „Schlossabfüllung“ bezeichnen.
Die Bezeichnung „Schlossabfüllung“ darf in Deutschland allerdings nur dann verwendet werden, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Die Voraussetzungen für „Gutsabfüllung“ sind erfüllt
- Ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss der Sitz des Weinbaubetriebes ist und dort die Weinbereitung und die Abfüllung erfolgen
- Sämtliche zur Weinbereitung verwendeten Trauben ausschließlich von betriebseigenen Rebflächen stammen
Außerdem gibt es in Deutschland als Bezeichnungen noch den Abfüller, die Erzeugerabfülllung und die Gutsabfüllung.