Unter Kunstwein wird meist ein alkoholhaltiges Getränk weinähnliches Getränk dass mit Wein verwechselt werden kann, jedoch kein Wein ist, verstanden.
Sowohl Produktion als auch der Verkauf der so genannten Kunstweine sind in der EU seit dem Inkrafttreten des bilateralen Weinhandelsabkommens seit dem 1. Januar 2006 zulässig, zuvor durften diese Weine in der EU nicht eingeführt und gehandelt werden.
Es gibt keine offizielle Definition, was unter Kunstwein zu verstehen ist, die meisten deuten es als ein weinähnliches alkoholhaltiges Getränk, dass zum Beispiel aus Mostkonzentrat oder auch unter Verwendung natürlicher Aromastoffe oder künstlicher Aromastoffe hergestellt. Es dürfen aber auch z.B. Enzyme aus Schimmelpilzen zugesetzt werden, um die Ausbildung von Aromen zu beschleunigen (siehe Aromen im Erdbeerjoghurt!). Oftmals wird im Rahmen einer Refraktionierung der in seine Bestandteile zerlegte Wein mit Wasser „verdünnt“ und anschließend wieder mit Aromastoffen versetzt.
Der Begriff kam Ende 2015 auf, als sich vornehmlich in Deutschland Winzer über das bilaterale Weinhandelsabkommen zwischen der EU und Drittländern beschwerten. Sie kritisierten dabei vor allem, dass das Abkommen keine Kennzeichnungspflicht über das Herstellungsverfahren der importierten Weine vorsieht. Sie befürchteten, wie sich in den folgenden Jahrzehnten zeigte zu Unrecht, die schamlose Überschwemmung des EU-Marktes mit billig produzierten Kunstweinen aus aller Welt.
Bis heute findet man über die Google-Suche das mediale Gemetzel aus den Jahren 2005 und 2006…